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Die gesetzliche Verankerung im Paragraphen 140h Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – weist der Patientenbeauftragten die Aufgabe zu, die Belange von Patientinnen und Patienten in allen relevanten politischen Bereichen zu vertreten. Sämtliche Bundesministerien, Bundesbehörden und öffentlichen Stellen des Bundes müssen sie bei ihrer Arbeit unterstützen. Alle gesetzlichen Maßnahmen, die die Belange von Patientinnen und Patienten berühren, sind der Patientenbeauftragten zur Stellungnahme vorzulegen. Zudem gehört es zu ihren Aufgaben, die Patientinnen und Patienten auf grundsätzliche Art und Weise über ihre Rechte im Gesundheitssystem zu informieren.
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